Unsere AGB



I. Geltungsbereich

  1. Alle unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser Geschäftsbedingungen. Mit Auftragserteilung oder Entgegennahme unserer Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Erwähnung.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers oder Bestellers gelten nur, wenn wir deren Anwendung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
  3. Technische, konstruktive und handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände oder der Ausführung bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer oder Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht berühren.
  4. Die Ansprüche des Käufers oder Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
  5. Für Verträge in Form bereits bestehender Dauerschuldverhältnisse gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 01.01.2003.


II. Vertragsschluß

  1. Unsere Angebote sind bezüglich Leistungs- und Liefermöglichkeit, Preis- und Lieferfrist freibleibend. Mit Ausnahme von Barkäufen kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Bestätigung muß innerhalb angemessener Frist erfolgen.
  2. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


III. Preise

  1. Alle Preise errechnen sich ab Sitz von CTT. Versand-, Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert berechnet. Dienstleistungen sind gesondert zu vergüten. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten bieten wir Nettopreise an. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
  2. Treten bis zur Lieferung Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen durch Lieferanten, für Grundstoffe, Lohnerhöhungen etc.) behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor. Dies gilt nicht, wenn der Liefertag weniger als 4 Monate nach Vertragsschluß liegt.
  3. Sollten bei Vertragsschluß keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  4. Kostenvoranschläge sind stets gesondert zu vergüten.


IV. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung fällig bei Übergabe bzw. Erbringung der Dienstleistung. Zahlt der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen  nach Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.
  2. Kommt der Besteller, der nicht Verbraucher ist, in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und gesondert in Rechnung zu stellen.
  3. Hält der Kunde Zahlungsvereinbarungen nicht ein, gerät er in Zahlungsverzug oder liegen sonstige Umstände vor, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit begründen, können wir sämtliche Forderungen sofort fällig stellen.
  4. Der Käufer oder Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. CTT selbst kann mit allen Forderungen aufrechnen, die ihr gegen den Käufer oder Besteller zustehen.
  5. Zur Annahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme gilt diese stets unter dem Vorbehalt der Einlösung, d. h. erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Maßgeblich ist die Wertstellung. Schecks oder Wechsel werden stets nur unter Belastung der entstehenden Kosten und Spesen angerechnet.
  6. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche wegen Verzuges bleiben ausdrücklich vorbehalten.


V. Lieferzeit und Lieferhindernisse

  1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder von CTT schriftlich bestätigt werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden vorzulegenden Unterlagen, Genehmigungen und der sonstigen Informationen, die für eine sachgerechte Vertragsabwicklung erforderlich sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Verfügungsbereich von CTT verlassen hat oder Abholbereitschaft angezeigt worden ist.
  3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist die Leistung unmöglich, bedarf es einer Nachfrist nicht. Ansprüche auf Schadensersatz sowie Ansprüche auf Ersatz etwaiger Folgeschäden sind unbeschadet der nachstehenden Regelungen unter Ziffer 4 ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
  4. Der vorbezeichnete Haftungsausschluß greift nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Der Haftungsausschluß greift dann nicht, wenn wir eine vertragliche Hauptleistungs- oder Kardinalpflicht verletzen. In diesem Fall ist der Anspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
  6. Ist ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart, gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nicht. Gleiches gilt, wenn das Interesse des Bestellers an der Vertragserfüllung entfallen ist.
  7. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse oder höherer Gewalt bei uns, Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit entsprechend zu verlängern. Derartige Hindernisse sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
  8. CTT ist zur Erbringung von Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt, jede Lieferung oder Leistung gesondert in Rechnung zu stellen.


VI. Gefahrübergang

  1. Leistungsort ist grundsätzlich der Sitz von CTT. Lieferungen und Transport erfolgen, vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung, auf Kosten des Bestellers. Dieser trägt das Transportrisiko. Mit Übergabe der Ware an den Besteller geht die Gefahr auf diesen über. Gleiches gilt bei Übergabe an Transportpersonen und zwar auch dann, wenn diese von CTT ausgewählt und/oder beauftragt worden sind oder wenn CTT eigene Transportmittel oder Personen einsetzt.
  2. CTT ist berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Der Gefahrenübergang auf den Besteller bleibt davon unberührt.
  3. Der Kunde muß Lieferungen unverzüglich untersuchen und offenkundige Mängel schriftlich anzeigen und vom Transporteur bestätigen lassen. Unterläßt er die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner sonstigen Rechte entgegen zu nehmen. Sendet der Kunde Liefergegenstände zurück, ist die Originalverpackung zu benutzen oder adäquater Ersatz zu leisten, um angemessenen Schutz gegen Beschädigung sicher zu stellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn sie sind für den Besteller unzumutbar. Bei Teillieferungen erfolgt der Gefahrübergang für jede Teillieferung gemäß Ziffer 1 dieser Klausel.


VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvobehalt erfaßt auch Ersatz- oder Austauschteile und zwar auch dann, wenn diese eingebaut werden. Solche Teile werden durch Einbau nicht wesentliche Bestandteile im Sinne von § 93 BGB.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich und schonend zu behandeln und erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Besteller stimmt einer Rücknahme für diesen Fall bereits jetzt zu.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten, zu vermischen oder weiterzuverkaufen. Forderungen aus dieser Verarbeitung, aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen unter Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen werden bereits jetzt an uns abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller trotz erfolgter Abtretung befugt, solange wir nichts Gegenteiliges anzeigen.
    Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange nicht der Besteller in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die abgetretenen Forderungen, die Schuldner und alle sonstigen zur Realisierung der Forderung erforderlichen Umstände zu erteilen, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen und sich der Einziehung der Forderung zu enthalten.
  5. Der Besteller darf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand sowie die an dessen Stelle getretenen Forderungen weder verpfänden noch sicherungsübereignen oder abtreten. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter ist CTT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Sofern wir unsere Rechte aus dem Eigentumsvorhalt gegenüber Dritten geltend machen müssen, hat der Besteller die damit verbundenen Kosten zu tragen.
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf solche Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehen. Derartige Verarbeitungen, Verbindungen oder Vermischungen erfolgen für uns. Bleibt das Eigentumsrecht Dritter bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des objektiven Wertes.
  7. Der Besteller tritt auch solche Rechte an uns ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück entstehen.
  8. Eine Übersicherung ist ausgeschlossen. Sicherheiten werden nicht erfaßt, wenn der Wert der Sicherheitsleistung den Nennwert der gesicherten Forderung um mehr als 30% übersteigt.
  9. Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gilt als Rücktritt vom Vertrag . Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es in einem solchen Falle nicht.


VIII. Haftung und Gewährleistung

  1. Für Mängel der Lieferung haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in folgendem Umfang:
    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die üblicherweise als Verbrauchsgegenstände gelten und auch bei gewöhnlicher Benutzung während der Gewährleistungsfrist ersetzt werden müssen (Verschleiß).
    Sollte Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung unverhältnismäßig oder unmöglich sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

    1.1 Bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels sind die vorbezeichneten Rechte ausgeschlossen.

    1.2. Ist die Erfüllung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen, kann der Käufer nach Mahnung und Nachfristsetzung den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers sind vorbehaltlich der Rechte unter Ziffer 3 dieser Klausel ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache, für entgangenen Gewinn oder für sonstige Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

    1.3. Der in Ziffer 2 dieser Klausel vereinbarte Haftungsausschluß erfaßt nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Übernahme einer Garantie und die Zusicherung von Eigenschaften.

    1.4. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

    1.5. Beruht ein Schaden auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Besteller, auf einem Verstoß gegen Herstellervorgaben, auf dem Unterlassen der Anfertigung von Sicherungskopien, auf natürlicher Abnutzung oder auf sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn ein Schaden durch unrichtige oder unvollständige Information des Kunden oder durch das Versäumnis entsteht, die Liefergegenstände nach den Vorgaben des Verkäufers oder Herstellers instand zu halten.

    1.6. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren soweit gesetzlich zulässig in einem Jahr nach Ablieferung. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend dem vereinbarten oder üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall verbleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Ansprüche auf Minderung und Rücktritt sind ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

    1.7. Ansprüche aus dem Herstellerregreß bleiben unberührt. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, wenn ein privater Endverbraucher Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend macht. Bei Verletzung dieser Pflicht besteht ein Regreßanspruch des Verkäufers nur in der Höhe, der auch angefallen wäre, wenn der Verkäufer rechtzeitig informiert worden wäre.

    1.8. Hat der Hersteller oder unser Lieferant eine Garantie übernommen, bestehen Gewährleistungsansprüche gegen uns erst, wenn die Durchsetzung dieser Garantieansprüche erfolglos geblieben ist.

    1.9. Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht an einen Verbraucher verkauft wird.
  2. Bei Lieferungen an einen Verbraucher gilt folgendes:

    2.1. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Mangel. Als Mangel gilt auch die Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Sollte eine Art der Nacherfüllung oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnis­mäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern.

    2.2. Ist die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, mindestens zweimal fehlgeschlagen oder wird sie von uns verweigert, hat der Käufer das Recht den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

    2.3. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, die Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme der Aufwendungen bei Nacherfüllung sowie aus deliktischer Haftung.

    Dies gilt nicht, wenn wir wesentliche Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verletzen oder wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Haftungsausschluß gilt auch nicht, wenn Leib, Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, wenn Garantie oder Zusicherung die Haftung auslösen.

    2.4 Im Falle unserer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadens­ersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    2.5. Es gelten die gesetzlichen Mängelhaftungs­fristen.

 

IX. Haftung für Nebenpflichten

Kann der gelieferte Gegenstand aufgrund schuldhafter Aufklärungs- oder Informationspflichtverletzung nicht vertragsgemäß verwendet werden oder entstehen dadurch Schäden, haften wir nach den Regelungen von Ziffer VIII. und Ziffer X. dieser Geschäftsbedingungen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

X. Rücktritt

  1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung. Sie schränken das gesetzliche Rücktrittsrecht nicht ein und schließen es nicht aus. Auch unsere gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und Ansprüche werden dadurch weder ausgeschlossen noch beschränkt.
  2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt, wenn die Leistung teilweise unmöglich wird und der Besteller an der verbleibenden Teilleistung kein Interesse mehr hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  3. Der Besteller ist auch zum Rücktritt berechtigt, wenn eine Leistungsverzögerung vorliegt und CTT trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nicht leistet.
  4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist oder wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, alleine oder überwiegend verantwortlich ist. Gleiches gilt, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt.
  5. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich welchen Rechtsgrundes sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, für die Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche für Schäden außerhalb der Kaufsache.

 

XI. Mängelhaftung beim Werkvertrag

  1. Für Mängel werkvertraglicher Leistungen leisten wir entsprechend der vorstehenden Bestimmungen Gewähr. Dem Besteller steht das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB zu. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wir auch Nacherfüllung verweigern dürfen.
  2. Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren  soweit gesetzlich zulässig  in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme. § 634 a Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

 

XII. Schutz- und Urheberrechte

  1. Der Erwerb von Lizenzen ist mit der Leistung oder Lieferung von CTT nicht verbunden. Er bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Für gelieferte Ware oder Standardsoftware übernimmt CTT keine Haftung dafür, daß gewerbliche Schutzrechte Dritter hierdurch nicht tangiert werden. Der Auftraggeber muß sich insoweit an den Lieferanten von CTT halten. Soweit notwendig, wird CTT die erforderlichen Auskünfte erteilen und ihre Ansprüche gegen die Lieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wird gegenüber dem Auftraggeber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte gerügt, ist CTT unverzüglich zu unterrichten.
  3. Stellt CTT Waren oder Programme nach Anweisung des Auftraggebers her und werden dadurch gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber CTT von jeglichen daraus resultierenden Ansprüchen oder Schäden frei.
  4. Für den Fall, daß die vorstehenden Haftungseinschränkungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, ist die Haftung von CTT in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises bzw. die Dienstleistungsvergütung beschränkt.

 

XIII. Schlußbestimmungen

  1. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
  2. Für alle Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort ist Heppenheim.
  4. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Heppenheim.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine Regelung zu treffen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck wirtschaftlich weitgehend erreicht wird.

 

Stand 01/2003

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